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Copyright

Allgemeine Hinweise zu Urheberrechten

Grenzen der Freiheit : Das Eigentum des Anderen

„Finger weg vom Besitz Anderer“, weiß das siebte Gebot. Das Verbot des Diebstahls gilt allerdings nicht nur für materielles, sondern auch für geistiges Eigentum. Das Urheberrecht schützt alle, die Werke der Literatur; Wissenschaft und Kunst geschaffen haben. Der Urheber allein hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Das Nutzungsrecht kann der Schöpfer eines Werks auch abgeben, beispielsweise an einen Verlag oder eine Bildagentur. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen die Rechte am Werk. Fotos, Kunstwerke, Lieder und Gedichte lockern die Gestaltung auf und locken zum Lesen. Kunstwerke eignen sich; um geistliche Gedanken zu illustrieren. Wenn die Rechte sauber geklärt sind, kein Problem. Doch ein Bild eingescannt und abgedruckt, kann teuer werden. Bis zu drei Jahre Gefängnis können Verstöße gegen das Urheberrecht zur Folge haben, zivilrechtliche Klagen des Urhebers können folgen.

Die unerlaubte Illustration mit einem Werk Ottmar Alts verletzt das Urheberrecht meist mehrmals: Zum einen hat der Künstler das Recht an seinem Werk, zum anderen hat der Fotograf, der das Bild gemacht hat, das Recht an seinem Foto. Beide haben zudem das Recht, dass ihre Namen im direkten Zusammenhang zum Bild genannt werden. Und wahrscheinlich hat die Redaktion mit ihrem Schwarzweißdruck das farbige Kunstwerk noch unerlaubt verändert. Michelangelo und seine Erben haben zwar für die „Erschaffung Adams“, dem Deckengemälde in der Sixtinischen Kapelle, keine Rechte mehr, aber die Rechte sind trotzdem nicht frei. Das Erinnerungsfoto von der Romreise wurde sicher ohne Genehmigung des Vatikans gemacht; am Bild auf der Ansichtskarte hat der Fotograf die Rechte.

Ähnliches gilt für Geschriebenes: Der Autor hat das Recht an der Veröffentlichung. Dies gilt für Zeitungsartikel genauso wie für Gedichte und Lieder. Veränderungen sind nur mit der Zustimmung des Urhebers erlaubt. Der Dichter kann bestimmen, wie seine Zeilen umbrochen und wie die Wörter geschrieben werden. Zitieren ist jedoch erlaubt. Das Gesetz bleibt aber sehr allgemein: Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ zulässig. Kurze Zitate sind erlaubt, ein ganzes Kapitel oder ein ganzes Gedicht nicht. Wird eine Liedstrophe oder ein Gedicht als eigenständiges, gestaltetes Element gedruckt, so ist es sicher kein Zitat.

Die Suche nach den Urheberrechten kann langwierig sein. Ein Blick ins Impressum des Kunstbands oder der Gedichtsammlung hilft weiter. Leichter haben es Redaktionen, die Bilder, Lieder und Gedichte einkaufen. Foto-CD-ROMs gibt es inzwischen für wenig Geld. Mit der Materialhilfe „Der Gemeindebrief` und der CD-ROM „Illu-Pool“ gibt es Hilfsmittel zur Illustration. Die Rechte sind dort eindeutig geklärt.

Dietmar Hauber (Evangelisches Medienhaus Stuttgart)

(Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung des Autors)